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Titel: Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 04.02.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 96/13 (V)
Gesetz: EnWG, VwVfG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 15003344

Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung.
  2. Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung.
  3. § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben dieser Spezialnorm weiterhin anwendbar.
  4. Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG grundsätzlich zulässig.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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