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Titel: Zur Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage bei der Festlegung von Erlösobergrenzen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.11.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 118/14 (V)
Gesetz: ARegV, EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht
Rechtsstand: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Dokumentennummer: 16001561

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte einer Neuanlage bei der Festlegung von Erlösobergrenzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2015 - VI-3 Kart 118/14 (V)

Leitsätze des Gerichts.

  1. Der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des anerkannten Umlaufvermögens kann mittels Darstellung des Cash Flow des Basisjahres geführt werden. Ein negativer Cash Flow belegt Liquiditätsbedarf, der auch durch Umlaufvermögen gedeckt werden kann. Jedoch hat der negative Cash Flow aus der langfristigen Investitionstätigkeit bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs für die Notwendigkeit der Anerkennung weiteren Umlaufvermögens außer Betracht zu bleiben.
  2. Die Einstufung von Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar erfolgt bei der Festlegung der Erlösobergrenze für die jeweilige Regulierungsperiode. Während der Regulierungsperiode kann eine abweichende Einordnung nicht mehr formlos nach erneuter Überprüfung erfolgen, sondern der Festsetzungsbescheid als solcher müsste aufgehoben, abgeändert oder widerrufen werden. Durch eine formlose nachträgliche Umgruppierung werden die von § 29 Abs. 2 EnWG und §§ 48, 49 VwVfG aufgestellten Voraussetzungen für eine Änderung, Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf der bestandskräftig festgelegten Erlösobergrenzen umgangen.
  3. Gesamtzusagen, die auf Vorstandsbeschlüsse zurückgehen, fallen nicht unter den Begriff der „betrieblichen Vereinbarung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV, der nur Betriebsvereinbarungen umfasst. Auf solchen Gesamtzusagen beruhende Kosten für Altersvorsorgeaufwendungen, Telefonkostenerstattung sowie aus einer Dienstwagenregelung für Prokuristen und Geschäftsführer stellen daher keine dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV dar.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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