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Titel: Zur Verwechslungsgefahr zwischen Verteilernetzbetreiber als Teil eines vertikal integrierten EVU und der Vertriebsgesellschaft des EVU
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.10.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 128/14 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Rechtsstand: rkr., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BGH, Az. EnVZ 55/15
Dokumentennummer: 16001631 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2016, Seite 213

Zur Verwechslungsgefahr zwischen Verteilernetzbetreiber als Teil eines vertikal integrierten EVU und der Vertriebsgesellschaft des EVU

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - VI-3 Kart 128/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ob im Hinblick auf das Kommunikationsverhalten und die Markenpolitik eines Verteilernetzbetreibers, der Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist, eine Verwechselungsgefahr mit der Vertriebsgesellschaft im Sinne des § 7a Abs. 6 EnWG besteht, bestimmt sich nach markenrechtlichen Maßstäben, wobei im Anwendungsbereich des EnWG ausschließlich eine „Verwechslungsgefahr im engeren Sinne“, nicht dagegen eine „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ zu einem Verstoß führt.
  2. Die Verwendung einer teilweise übereinstimmenden Namensbezeichnung, aus der die Zugehörigkeit beider Gesellschaften zur gleichen Unternehmensgruppe ersichtlich wird, ist auch unter Einhaltung der Entflechtungsvorgaben des § 7a Abs. 6 EnWG weiterhin möglich. Der mit einem solchen Hinweis zwangsläufig verbundene gewisse Grad an Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen verstößt nicht gegen die entflechtungsrechtlichen Vorgaben, solange die rechtliche Trennung für den Verbraucher erkennbar ist

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Sachverhalt (gekürzt):

SW//M

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