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Titel: Anwendung des IT-Sicherheitskatalogs auf alle Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 19.07.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/16 [V]
Gesetz: EnWG, BSI-G, BSI-KritisV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht
Rechtsstand: Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Dokumentennummer: 18002100

Anwendung des IT-Sicherheitskatalogs auf alle Betreiber von Gas- und Elektrizitätsverteilernetzen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2017 - VI-3 Kart 109/16 [V]

Leitsätze des Gerichts:

  1. 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der am 12.08.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte „IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz“ alle Energieversorgungsnetzbetreiber ungeachtet der Größe und der Sicherheitsrelevanz des betroffenen Verteilernetzes erfasst. Der IT-Sicherheitskatalog ist nach dem Gesetzeswortlaut unterschiedslos an sämtliche Netzbetreiber zu adressieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 Abs. 1b, Abs. 1c EnWG bzw. des BSI-Gesetzes i.V.m. mit der BSI-KritisV.
  2. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Energieversorgungsnetzbetreibern nach ihrer Größe oder der Systemrelevanz der Netze ist auch nicht durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind wegen ihrer versorgungstechnischen Sonderstellung nicht mit den Betreibern von Energieanlagen oder Anlagen aus sonstigen Sektoren vergleichbar.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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