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Titel: Ein Pooling der Entnahmestellen ist auch bei einer kundenseitig bestehenden induktiven Verbindung möglich
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.01.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 183/15 (V)
Gesetz: StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Dokumentennummer: 17002053

Ein Pooling der Entnahmestellen ist auch bei einer kundenseitig bestehenden induktiven Verbindung möglich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 (V)

Leitsätze des Gerichts:

§ 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 4. 2. Alt. StromNEV ist dahingehend auszulegen, dass der dort verwandte Begriff der galvanischen Verbindung nicht im streng physikalisch-technischen Sinne zu verstehen ist. Ein Pooling der Entnahmestellen ist auch bei einer kundenseitig bestehenden induktiven Verbindung möglich.

Maßgeblich für die Zulässigkeit des Poolings ist die Möglichkeit der kundenseitigen Lastverlagerung zwischen den Entnahmestellen, für die es technisch unerheblich ist, ob die Stromflüsse durch vorhandene galvanische Verbindungen im elektrotechnischen Sinne erfolgen oder ob eine induktive Verbindung über ein elektrotechnisches Magnetfeld besteht.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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