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Titel: Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen als Investition in das Verteilernetz
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.07.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/15 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Dokumentennummer: 18002097

Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen als Investition in das Verteilernetz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 – VI-3 Kart 163/15 (V)

Leitsatz des Gerichts:

Errichtet ein Verteilernetzbetreiber in Ausübung seiner ihm obliegenden Verpflichtungen aus §§ 21b ff. EnWG eine Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen, handelt es sich um eine Investition in sein Verteilernetz, für die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV genehmigt werden kann. Die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ARegV stellt insoweit keine Sonderregelung dar und schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht aus.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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