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Titel: Abgrenzung von Kundenanlagen und Netz nach § 3 Nr. 24a EnWG
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: 3 Kart 77/17 (V)
Gesetz: EnWG, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 18002191

Abgrenzung von Kundenanlagen und Netz nach § 3 Nr. 24a EnWG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Kart 77/17 (V)

Leitsätze der Redaktion:

  1. Das Kriterium des „räumlich zusammengehörenden Gebietes“ gem. § 3 Nr. 24a EnWG ist nicht ausgeschlossen, wenn sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt. Erforderlich ist dann aber, dass das Gebiet aus der Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird. Danach ist eine erkennbare, nach außen begrenzend wirkenden Geschlossenheit und Verbundenheit erforderlich.
  2. Für die Bewertung, ob eine Straße im Einzelfall der Annahme eines räumlich zusammengehörenden Gebiets entgegensteht, kommt es darauf an, ob trotz des Vorhandenseins einer Straße oder eines anderen trennenden Elementes – Gleisanlagen, Brücken etc. – ein räumlich zusammengehörendes Gebiet besteht. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände sind die Ausgestaltung der Verkehrsquerung, die Breite und Widmung der Straße sowie Art und Ausmaß der Nutzung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Straßen hauptsächlich der Erschließung des Gebietes dienen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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