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Titel: Bei der Ausschreibung von Sekundärregelung und Minutenreserve ist die Festlegung eines Mischpreisverfahrens aus Leistungspreis und gewichtetem Arbeitspreis durch BNetzA zulässig
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.07.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 806-18
Gesetz: EnWG, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18002190

Bei der Ausschreibung von Sekundärregelung und Minutenreserve ist die Festlegung eines Mischpreisverfahrens aus Leistungspreis und gewichtetem Arbeitspreis durch BNetzA zulässig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - VI-3 Kart 806-18

Leitsätze der Redaktion:

  1. Der von der Bundesnetzagentur gewählte Ansatz eines Zuschlagsmechanismus in Form eines Mischpreisverfahrens aus Leistungspreis und gewichtetem Arbeitspreis zur Vermeidung außergewöhnlich hoher Ausgleichsenergiekosten ist zulässig. Die Bundesnetzagentur hat sich im Rahmen des durch § 27 Abs. 1 Nr. 2 StromNZV eröffneten Aufgreif- und Ausgestaltungsermessen gehalten zur Frage, welche Änderung des bislang etablierten Zuschlagsmechanismus geboten ist, um Missbrauchsmöglichkeiten und erhöhte Energiepreise weitestgehend auszuschließen und eine effiziente und kostenbasierte Regelenergiebeschaffung zu etablieren, § 77 Abs. 3 S. 4 i.V.m. S. 1 EnWG.
  2. Im Hinblick auf die angeordnete Umsetzungsfrist (8 Wochen) bestünden jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die Umsetzungsfrist orientiert sich zum einen an dem Interesse der Marktteilnehmer, sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen, und zum anderen an dem Interesse der Bilanzkreisverantwortlichen an einer möglichst kurzen Umsetzungsfrist. Hier fehlt es in diesem Zielkonflikt an einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung als auch an einer zureichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Interessenlage von Anbietern mit Anlagenpools.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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