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Titel: Ein nicht transparentes Auswahlverfahren für eine Wasserkonzessionsnehmerin verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB a.F.
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.03.2018
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 6/16
Gesetz: EnWG, GWB
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Rechtsstand: Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.
Dokumentennummer: 19005182

Ein nicht transparentes Auswahlverfahren für eine Wasserkonzessionsnehmerin verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB a.F.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 – VI-2 U (Kart)

Leitsätze der Redaktion:

  1. § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 EnWG ist auf die Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen auch nicht im Wege der Analogie anzuwenden. Der Konzessionsgeber ist demnach bei der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien freier als bei Vergaben von Strom- und Gaskonzessionsverträgen.
  2. Die Gemeinde als Gebietskörperschaft unterfällt den Grundsätzen aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1 GWB a.F.). Daher gelten auch bei der Vergabe von Konzessionen für die Versorgung mit Wasser die aus dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgrundsatz folgenden Anforderungen an den Verfahrensablauf.
  3. Eine Konzessionsvergabe in der Form einer sogenannten In-House-Vergabe ist generell möglich. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn an der Konzessionsnehmerin eine weitere Gesellschafterin beteiligt werden soll.

Hinweis der Redaktion:

Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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