OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Aus § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 4 ARegV folgt, dass die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode eine einheitliche Erlösobergrenze je Netzbetreiber und Energieart festzulegen. Ein Verteilernetzbetreiber kann hiernach nicht mehrere Verteilernetze differenziert nach deren Versorgungsaufgabe – hier nach Druckstufe des Kundenanschlusses – betreiben, denen jeweils eine eigene Erlösobergrenze zuzuweisen wäre.
- Für ein Verteilernetz ist nach dem Grundsatz »ein Netz mit einer Erlösobergrenze – ein Preisblatt« nur ein einheitliches Preisblatt der allgemeinen Netzentgelte zu bilden. Dieser Grundsatz folgt für örtliche Verteilernetze unmittelbar aus § 18 Abs. 1 S. 2 GasNEV, im Übrigen aber auch aus weiteren Regelungen der GasNEV und der Systematik der Anreizregulierung.
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