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Titel: Keine periodenübergreifende Betrachtung bei Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.10.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 124/17
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18004800

Keine periodenübergreifende Betrachtung bei Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2018 - VI-3 Kart 124/17

Leitsätze des Gerichts:

  1. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV, der Fassung der in Anlage 2 enthaltenen Formeln sowie aus der Systematik und der ratio der Vorschrift folgt, dass bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast nicht eine periodenübergreifende Betrachtung vorzunehmen und der in der Periode gemessene Höchstwert heranzuziehen, sondern ebenso wie bei den anderen Parametern in jeder erneuten Bescheidung auf Anpassung der Erlösobergrenzen der aktuelle Jahreshöchstwert zugrunde zu legen ist.
  2. Indem die Bundesnetzagentur bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors für den Parameter Jahreshöchstlast grundsätzlich die Werte aus dem letzten verfügbaren abgeschlossenen Kalenderjahr (t-2) bzw. die Werte aus dem ersten Halbjahr des Antragsjahres (t-1) ansetzt, wenn diese höher sind, berücksichtigt sie in sachlich angemessener Weise die Besonderheit des Parameters als jahresbezogenen Höchstwert.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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