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Titel: Anwendung des Erweiterungsfaktors gem.§ 10 ARegV für die Jahre 2012 und 2013
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.12.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 883-18 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 20005644

Anwendung des Erweiterungsfaktors gem.§ 10 ARegV für die Jahre 2012 und 2013

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 – VI-3 Kart 883-18 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahme besteht für in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandte und bis zum 30.06.2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe führende Investitionskosten von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene nach Inkrafttreten des § 10 ARegV Abs. 4 n.F. am 22.08.2013 eine Regelungslücke, die für alle bis zum 30.06.2013 gestellten Anträge über eine fortgesetzte, verfassungskonforme Anwendung des Erweiterungsfaktors gem. § 10 ARegV zu schließen ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 20.09.2017 – VI-3 Kart 38/16 (V)).
  2. Stellen Verteilernetzbetreiber in den Folgejahren der 2. Regulierungsperiode (ab dem 30.06.2014) aufgrund neuer Parameteränderungen in der Nieder- oder Mittelspannungsebene weitere Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze, sind die in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandten Investitionskosten in die Hochspannungsebene, für die auf einen bis zum 30.06.2013 gestellten Antrag ein Erweiterungsfaktor in Ansehung der genannten Rechtsprechung des Senats genehmigt worden ist, bei fortbestehender Parameteränderung auch im Rahmen der Folgeanträge aufgrund einer verfassungskonformen Anwendung des § 10 ARegV zu berücksichtigen.
  3. Investitionen von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene, die vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 zu einer Parameteränderung geführt haben, sind – obwohl auch für diese Kosten aufgrund des Regimewechsels eine Regelungslücke besteht – auch dann nicht als über den Erweiterungsfaktor abgebildet zu bewerten, wenn die Bundesnetzagentur zugunsten des Netzbetreibers für das Jahr 2013 einen Erweiterungsfaktor für andere Änderungen der Versorgungsaufgabe bewilligt hat (Senat, Beschluss vom 18.05.2016 – VI-3 Kart 174/14 (V)). Sie können daher auch nicht im Rahmen von Folgeanträgen auf Anpassung des Erweiterungsfaktors in der 2. Regulierungsperiode berücksichtigt werden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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