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Titel: Zur Definition einer dezentralen Erzeugungsanlage
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.09.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 804/18
Gesetz: EnWG, StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005627

Zur Definition einer dezentralen Erzeugungsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2019 – VI-3 Kart 804/18

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein sowohl an ein Verteilernetz als auch an ein Übertragungsnetz angeschlossenes Kraftwerk ist keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG. Die dort vorausgesetzte Anschluss- und Erzeugungssituation erfasst nur ausschließlich an das Verteilernetz angeschlossene und für die Einspeisung in das Verteilernetz erzeugende Anlagen.
  2. Es widerspricht der ratio des § 18 Abs.1 S.1 StromNEV, Anlagen, die weiterhin auch die Strukturen des Übertragungsnetzes in Anspruch nehmen, die mit dem Entgelt für vermiedene Netzentgelte verbundene und bezweckte Privilegierung zukommen zu lassen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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