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Titel: Aufwand für Fremdkapitalzinsen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.11.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 843/19 (V)
Gesetz: EnWG/ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21005985

Aufwand für Fremdkapitalzinsen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2020 – VI-3 Kart 843/19 (V)

Leitsatz des Gerichts:

Der Begriff des »Aufwands für Fremdkapitalzinsen« in § 6 Abs. 3 S. 2 ARegV ist nicht in einem handelsbilanziellen Sinne zu verstehen, der sämtliche Zinsen und ähnliche Aufwendungen für handelsrechtlich als Fremdkapital zu bilanzierende Positionen erfasst, sondern setzt ein kalkulatorisches und damit engeres Verständnis voraus. Erfasst wird danach nur der Aufwand, der auf der Aufnahme verzinslichen Fremdkapitals beruht, hingegen nicht das dem Netzbetreiber zinslos zur Verfügung stehende Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 StromNEV.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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