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Titel: Bedarfsgerechtigkeit des Netzausbaus und ARegV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 06.05.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 739/19 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005686

Bedarfsgerechtigkeit des Netzausbaus und ARegV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2020 – VI-3 Kart 739/19 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erfolgt bei Maßnahmen, die von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 12b Abs. 1 S. 2 EnWG verpflichtend in den Netzentwicklungsplan einzubringen sind, nach Maßgabe der Netzentwicklungsplanung gemäß §§ 12a ff. EnWG. Die Bestätigung einer solchen Maßnahme in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Netzentwicklungsplan ist Voraussetzung für die Genehmigung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV.
  2. Liegt eine Bestätigung des aktuellen Netzentwicklungsplans noch nicht vor und war die Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch bereits in den laufenden Netzentwicklungsplan- Prozess eingebracht, kann eine Entscheidung über den Antrag nach § 23 Abs. 1 S. 1 Var. 3 ARegV erst ergehen, wenn dieser Netzentwicklungsplan bestätigt worden ist.
  3. Die Änderung eines noch nicht genehmigten Antrags auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme i.S.d. § 23 Abs. 1 ARegV ist zulässig. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Änderungs- und Neuantrag ist die Identität zwischen der ursprünglich beantragten und der geänderten Maßnahme. Ob trotz der Änderungen noch dieselbe Investitionsmaßnahme vorliegt, ist mittels einer vorhabenbezogenen, insbesondere das Ziel der Maßnahme in den Blick nehmenden Betrachtung und im Falle NEP-pflichtiger Maßnahmen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Feststellungen und Ergebnisse zu ermitteln.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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