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Titel: Geltendmachung eines individuelles Netzentgeltes und Versäumung der Antragsfrist
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 01.04.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 779/19 (V)
Gesetz: EnWG, StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005961

Geltendmachung eines individuelles Netzentgeltes und Versäumung der Antragsfrist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 – VI-3 Kart 779/19 (V)

Leitsatz des Gerichts:

§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, § 32 VwVfG

Es ist dem Letztverbraucher, der infolge einer Weigerung des Netzbetreibers zum Abschluss einer individuellen Netzentgeltvereinbarung an der Anzeige einer solchen gehindert ist, grundsätzlich zumutbar, den Abschluss einer solchen Vereinbarung durch ein besonderes Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG zu erzwingen. Wenn er dies unterlässt, kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen, der einer Wiedereinsetzung in die versäumte Anzeigefrist gemäß § 32 VwVfG entgegensteht.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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