OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2020 – I 20 W 11/21
Leitsätze der Redaktion:
- § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfasst nicht nur Verstöße gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften. Weder der Wortlaut enthält eine solche Einschränkung noch lässt sich diese mit Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen.
- Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG n.F. sind nicht ausschließlich. Die Ausschließlichkeit der Gerichtsstände des § 14 UWG a.F. wurde aus den Worten "außerdem nur" hergeleitet. Das Wort "nur" fehlt bewusst in der Neufassung; der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich erreichen, dass die in Abs. 2 genannten Gerichtsstände nicht mehr ausschließlich und damit nunmehr einer Vereinbarung oder einer rügelosen Einlassung zugänglich sind.
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