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Titel: Bestätigung des Szenariorahmens Gas
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 24.03.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 2/20 (V)
Gesetz: EnWG, GasNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 21006225

Bestätigung des Szenariorahmens Gas

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2021 – VI-3 Kart 2/20 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Bestätigung des Szenariorahmens Gas durch die Bundesnetzagentur ist als Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erweiternder Auslegung des § 75 Abs. 2 EnWG durch Dritte anfechtbar, wenn die subjektiven Voraussetzungen für eine »einfache« Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG vorliegen, die Regulierungsbehörde den Beiladungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt hat und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung unmittelbar und individuell in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist.
  2. Eine Ablehnung des Beiladungsantrags aus verfahrensökonomischen Gründen setzt nicht notwendig voraus, dass in gleichgelagerten Fällen eine Vielzahl von Betroffenen ihre Beiladung beantragt haben, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn nur ein einzelner Beiladungspetent deshalb nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist, um in den folgenden Jahren eine Flut von Beiladungsanträgen zu verhindern.
  3. Die Berücksichtigung eines anderen als des beantragten Kapazitätsausbauanspruchs im Szenariorahmen kann bereits die wirtschaftlichen Interessen eines Kraftwerksbetreibers unmittelbar berühren, da sich ein einmal im Szenariorahmen ermittelter Netzausbaubedarf im Netzentwicklungsplan fortschreibt.
  4. Der individuelle, in § 39 GasNZV geregelte Kapazitätsausbauanspruch ist nicht allein auf die Bereitstellung von fester, frei zuordenbarer Kapazität gerichtet, sondern kann auch durch die Bereitstellung von festen, dynamisch zuordenbaren Kapazitäten erfüllt werden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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