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Titel: Festlegung von Kapazitätsprodukten
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 03.03.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 856/19 (V)
Gesetz: EnWG, GasNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 21006227

Festlegung von Kapazitätsprodukten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2021 – VI-3 Kart 856/19 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die »KASPAR-Festlegung« der Bundesnetzagentur vom 10.10.2019, BK7-18-052, ist rechtmäßig. Mit der Festlegung des Numerus clausus für Kapazitätsprodukte, wonach das Produkt BZK abgeschafft wird, hat sich die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV bewegt. Ein Wertungswiderspruch zu den grundlegenden Annahmen und den darauf beruhenden Vorgaben der »REGENT«-Festlegungen besteht nicht. Das Regulierungsermessen ist fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das Ziel einer effektiven Förderung des Entry-Exit-Systems und die angestrebten positiven Auswirkungen für den Gasmarkt gegenüber dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der Versorgung mit günstigeren BZK als höher wertig angesehen hat.
  2. Die Festlegung verstößt nicht gegen das Gebot der Kostenorientierung aus Art. 13 Abs. 1 VO (EG) 715/2009, da die Abschaffung der BZK nicht zu Tarifen führt, die die Ist-Kosten nicht spiegeln, sondern allenfalls zu einer etwaigen Kostenerhöhung für Transitkunden. Die subjektive Bedeutung und Nutzung des Produkts durch den einzelnen Kunden ist insoweit aber nicht maßgeblich. Eine negative Betroffenheit der Liquidität des Gesamtmarktes lässt sich auch bei der Annahme einer produktspezifischen Verteuerung für einzelne Transitkunden ebenso wenig feststellen wie eine künstliche Verteuerung des Gastransports im Verhältnis zu anderen europäischen Ländern entgegen Art. 13 Abs. 2 VO (EG) 715/2009. Die angegriffene Festlegung verstößt schließlich nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV, da die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte auch bereits vor der angegriffenen Festlegung nicht dem Ziel diente, Restwettbewerb unter den Fernleitungsnetzbetreibern aufrechtzuerhalten.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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