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Titel: Streit um Fertigstellung der Nord Stream 2 Pipeline
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 25.08.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 211/20 [V]
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 21006244

Streit um Fertigstellung der Nord Stream 2 Pipeline

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2021 – VI-3 Kart 211/20 [V]

Leitsätze des Gerichts:

Eine zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten verlaufende Gasverbindungsleitung ist nur dann »fertiggestellt« im Sinne des Art. 49a RL (EU) 2019/692 bzw. § 28b EnWG, wenn sie zum Stichtag am 23.05.2019 physisch vollständig errichtet war. Eine Auslegung der genannten Normen, die den Begriff der Fertigstellung an die endgültige, nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung knüpft, lässt sich weder dem Wortlaut der Normen, ihrer Systematik, ihrem Sinn und Zweck noch den Gesetzesmaterialien oder der Entstehungsgeschichte entnehmen und ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen bzw. europarechtskonformen Auslegung geboten.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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