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Titel: Definition der Entnahmestelle bei mit der Umspannstation verbundenen Kundenanlagen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 30.06.2022
Aktenzeichen: VI-3 Kart 113/21 [V]
Gesetz: EnWG, StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 22006483

Definition der Entnahmestelle bei mit der Umspannstation verbundenen Kundenanlagen

– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2022 – VI-3 Kart 113/21 [V] –

Leitsatz des Gerichts:

Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und recht­lichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzent­geltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Ent­nahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/NS) durch im Eigen­tum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitun­gen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlus­ses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskosten­beiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließ­lich genutzt werden, in der Niederspannung.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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