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Titel: Frankfurter Renn-Klub muss Stromrechnung nachzahlen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Oberlandesgericht Frankfurt am Main (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt) (Hessen)
Datum: 08.07.2019
Aktenzeichen: 4 U 103/18
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 19005222

Frankfurter Renn-Klub muss Stromrechnung nachzahlen

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2019 – 4 U 103/18

Leitsatz der Redaktion:

In dem Leistungsangebot eines Versorgungunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer so genannten Realofferte zu sehen. Auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen ist von einer schlüssig erklärten Annahme der Realofferte auszugehen, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt. Unerheblich ist dabei, wer tatsächlich den Strom verbraucht hat, weil es auf die Verfügungsgewalt über den Zähler und nicht auf den tatsächlichen Verbrauch ankommt.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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