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Titel: Fernwärme-Versorger muss nicht zwingend Preisangaben auf seiner Homepage machen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.05.2017
Aktenzeichen: 4 U 150/16
Gesetz: AVBFernwärmeV, PAngV, RL 98/6/EG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 17002056

Fernwärme-Versorger muss nicht zwingend Preisangaben auf seiner Homepage machen

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2017 - 4 U 150/16

Leitsätze des Gerichts:

Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt allein damit noch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Vorschrift schreibt keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten vor. Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe hängt nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab. Eine Veröffentlichung im Internet ist damit nicht zwingend erforderlich.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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