Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Bei Netzübernahme besteht ein Übereignungsanspruch auch im Hinblick auf Leitungen und Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Datum: 26.07.2018
Aktenzeichen: 2 U 4/17
Gesetz: EStG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 18003567

Bei Netzübernahme besteht ein Übereignungsanspruch auch im Hinblick auf Leitungen und Anlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018 - 2 U 4/17

Leitsätze:

Der Übereignungsanspruch gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG umfasst auch Verteilungsanlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene, soweit diese für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendig sind. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung Stromnetz Homberg (Urteil vom 03.06.2014 - EnVR 10/14) für die Übereignung von Mittelspannungsleitungen aufgestellt hat.

Notwendig für den Betrieb der allgemeinen Versorgung sind die Verteilungsanlagen dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.

Der Übereignungsanspruch umfasst auch gemischt genutzte Leitungen, die sowohl der Versorgung des Gemeindegebiets als auch dem Transport von oder nach außerhalb des Gemeindegebiets dienen. Ausgenommen sind nur Anlagen, die eindeutig überörtlichen Versorgungscharakter haben, d.h. deren überörtlicher Versorgungscharakter den der lokalen Verteilung eindeutig überwiegt.

Dass an eine Leitung nur ein einzelner Großkunde angeschlossen ist, schließt die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG nicht aus.

Kann die Gemeinde den Bewerbern im Rahmen des Auswahlverfahrens keine näheren Informationen über das Netz erteilen, weil sie über diese nicht verfügt und der Altkonzessionär sich weigert, der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu geben, so ist der Konzessionsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 19 GWB i. V. m. § 134 BGB unwirksam.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche