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Titel: (Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [in Berlin) (für Berlin und Brandenburg]
Datum: 03.09.2019
Aktenzeichen: OVG 9 S 13.19
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 20005677

(Keine) Beitragsfähigkeit von Rückabwicklungskosten; Veranschlagung höherer Zinssätze für Nichtbeitragszahler

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2019 – OVG 9 S 13.19

Leitsatz der Redaktion:

Kosten, die durch die Rückabwicklung von Beitragsveranlagungen entstehen, sind gebührenrechtlich nicht ansatzfähig. Zwar bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler. Beitragszahler und Nichtbeitragszahler bilden jedoch eine Solidargemeinschaft, wonach die Differenzierung hinsichtlich einzelner Kostenpositionen (z.B. kalkulatorische Zinsen) eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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