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Titel: Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 14.12.2012
Aktenzeichen: - IV C 2 - S 2742/10/10001, DOK 2012/0807278 -
Gesetz: KStG
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13001927

Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)

BMF-Schreiben vom 14.12.2012 - IV C 2 - S 2742/10/10001, DOK

2012/0807278 -

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.12.2012 - IV C 2 - S 2742/10/10001 ist als Probezeit der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit. Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft bedarf es eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren, damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden kann. Eine Probezeit ist hingegen verzichtbar bei einem Unternehmen, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Betriebsaufspaltung oder Umwandlung und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen fortführt. Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird (BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08).

Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.

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