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Titel: VG Berlin: Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein
Behörde / Gericht: VG Berlin
Datum: 26.07.2016
Aktenzeichen: 19 K 192.14
Gesetz: BauGB, BauNVO, BO 58, BlmSchG
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Sonstiges Kommunalrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 16001830

VG Berlin: Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

Nach dem VG Berlin kann ein Umspannwerk als »gewerblicher Kleinbetrieb« im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein (Urteil vom 26.07.2016 - 19 K 192.14). Im vorliegenden Fall plant eine Stromnetzbetreiberin auf ihrem Grundstück im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets die Errichtung eines Umspannwerks auf einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung klagten Eigentümer verschiedener Grundstücke, die an das Grundstück der Stromnetzbetreiberin grenzen bzw. sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft befinden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig. Der planungsrechtliche Begriff des Gewerbebetriebs erfasse alle Anlagen für gewerbliche Zwecke und damit auch ein Umspannwerk. Von diesem gingen im konkreten Fall keine wesentlichen Störungen aus, weil sich Nachbarschaftsbelästigungen weder im Hinblick auf etwaige Personen- noch Fahrzeugverkehr ergäben. Der ferngesteuerte Betrieb verursache keinen regelmäßigen Mitarbeiterverkehr, und ein Kunden- oder Lieferverkehr entfalle gänzlich. Schädliche Lärm- oder Strahlungsimmissionen seien nicht zu erwarten, und in optischer Hinsicht gleiche das Vorhaben eher einer Turn- oder Kunsthalle. Es sei schließlich unerheblich, dass das Vorhaben nicht allein der Versorgung des unmittelbaren Gebiets diene. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

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