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Titel: Keine zeitliche Obergrenze für rückwirkende Gebührenerhebung; Unterschied zur Beitragserhebung
Behörde / Gericht: VG Stuttgart
Datum: 16.03.2017
Aktenzeichen: 1 K 2131/15
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 17002034

Keine zeitliche Obergrenze für rückwirkende Gebührenerhebung; Unterschied zur Beitragserhebung

VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 – 1 K 2131/15

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer zeitlichen Obergrenze für die rückwirkende Beitragserhebung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayKAG (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08, BVerf-GE 133, 143) ist auf die Erhebung von Gebühren nicht übertragbar.
  2. Trotz des Verweises in § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG BW auf § 162 AO kann der Abwassergebührenschuldner nicht die Schätzung der abzusetzenden Abwassermengen verlangen, wenn es für die Absetzung nach den Vorgaben der Abwassersatzung eines Nachweises bedarf.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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