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Titel: Entschädigung für Einspeisemanagement bei EEG-Anlagen
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 28.06.2022
Aktenzeichen: XIII ZR 4/21 – Windpark Högel
Gesetz: EEG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 22006468

Entschädigung für Einspeisemanagement bei EEG-Anlagen

BGH, Urteil vom 28.06.2022 – XIII ZR 4/21 – Windpark Högel

Leitsatz des Gerichts:

  1. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bemisst sich bei einem direkt vermarktenden Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 EEG 2017. Vielmehr ist auch die Vergütung zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlasste Einspeisereduzierung aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags von seinem Vertragspart­ner erhalten hätte.
  2. Die in § 51 Abs. 1 EEG 2017 angeordnete Reduktion des anzulegenden Werts auf null in langanhaltenden Phasen ne­gativer Börsenstrompreise gilt nur für die von den Netzbe­treibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für einge­speisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung wird durch § 51 Abs. 1 EEG 2017 nicht berührt.
  3. § 51 Abs. 1 EEG 2017 schließt nicht aus, dass dem Betrei­ber einer Erneuerbare-Energien-Anlage auch für Einspeise­managementmaßnahmen in Phasen, in denen der anzule­gende Wert gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2017 auf null reduziert ist, ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusteht, wenn er nach dem Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen bei erfolgter Stromeinspeisung eine Vergütung erhalten hätte. Eine solche vertragliche Ver­einbarung ist auch nicht von vornherein unwirksam.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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