VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2019 – 6 ZB 19.525
Leitsatz der Redaktion:
Der Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der tiefer liegenden Straße kann als natürliches Hindernis der Annahme eines Sondervorteils nicht entgegenstehen, wenn er mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist (z.B. durch Anlegung einer Treppe). Künstliche Zugangshindernisse, die die Eigentümer auf dem Grundstück selbst geschaffen haben (z.B. eine 2m hohe Stützmauer), schließen einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht aus.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.