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Titel: Sondervorteil auch bei natürlichen und künstlichen Zugangshindernissen zum Grundstück
Behörde / Gericht: VGH Bayern
Datum: 25.11.2019
Aktenzeichen: 6 ZB 19.525
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht
Dokumentennummer: 20005974

Sondervorteil auch bei natürlichen und künstlichen Zugangshindernissen zum Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2019 – 6 ZB 19.525

Leitsatz der Redaktion:

Der Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der tiefer liegenden Straße kann als natürliches Hindernis der Annahme eines Sondervorteils nicht entgegenstehen, wenn er mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar ist (z.B. durch Anlegung einer Treppe). Künstliche Zugangshindernisse, die die Eigentümer auf dem Grundstück selbst geschaffen haben (z.B. eine 2m hohe Stützmauer), schließen einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht aus.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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