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Titel: Übergang des Maßstabs von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche
Behörde / Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (in München mit Außenstelle in Ansbach)
Datum: 03.06.2019
Aktenzeichen: 20 ZB 18.882
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Kommunales Haushaltsrecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 20005657

Übergang des Maßstabs von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 03.06.2019 – 20 ZB 18.882

Leitsatz der Redaktion:

Satzungsrechtliche Übergangsregelungen, die einen Maßstabwechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche zum Gegenstand haben und hinsichtlich des Entstehens der Beitragsschuld auf die Vornahme baulicher Veränderungen durch den Beitragsschuldner abstellen, wirken nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Beitragstatbestände ein, sondern haben lediglich die künftige bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks im Blick. Deshalb kann eine in der Satzung getroffene Übergangsregelung keine Geschossflächenerweiterungen erfassen, welche vor ihrem Inkrafttreten fertig gestellt worden sind.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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