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Titel: Rückwirkende Ersetzung einer Abwassergebührensatzung
Behörde / Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (in Mannheim)
Datum: 07.11.2014
Aktenzeichen: 2 S 1529/11
Gesetz: KAG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abwasserrecht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer: 15003353

Rückwirkende Ersetzung einer Abwassergebührensatzung

VGH Mannheim, Urteil vom 07.11.2014 – 2 S 1529/11

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine GmbH bleibt auch nach ihrer Auflösung als GmbH i. L. beteiligtenfähig (§ 61 VwGO).
  2. Die Rechtskraft eines Urteils nach § 121 VwGO entfällt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dem steht die Änderung der Rechtsprechung nicht gleich (wie BVerwG, NVwZ-RR 1994, 119).
  3. Die rückwirkende Ersetzung einer im Gebührenmaßstab fehlerhaften und daher unwirksamen Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung ist zulässig; anlässlich dieser Neuregelung darf aber der Kreis der Abgabenpflichtigen nicht rückwirkend erweitert werden.
  4. Kommunalabgabenrechtliche Erstattungsansprüche können nach Maßgabe von §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG, 46 AO abgetreten werden.
  5. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess im - unmittelbaren und analogen - Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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