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Titel: VGH Kassel vom 11.11.2011: Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung wegen Gründungsfehlern rechtlich inexistent
Behörde / Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (in Kassel)
Datum: 11.11.2011
Aktenzeichen: - 7 A 2465/10 u. 7 A 203/11 -
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Verfahrensrecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 11001204

VGH Kassel vom 11.11.2011: Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung wegen Gründungsfehlern rechtlich inexistent

- Urteile des HessVGH Kassel, vom 11.11.2011 - 7 A 2465/10 u. 7 A 203/11 -

Nach zwei Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) ist der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung aufgrund von Verfahrensfehlern bei seiner Errichtung im Jahr 1996 sowie der Unwirksamkeit seiner Gründungssatzung als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent.

Mit dieser Feststellung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Berufungen des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. November 2010 und vom 16. Dezember 2010 zurückgewiesen, mit denen das Verwaltungsgericht Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes aufgehoben und zugunsten eines Klägers festgestellt hatte, dass dieser nicht Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes sei.

Öffentliche Bekanntmachung der Gründung war fehlerhaft

Nach Auffassung des HessVGH sind die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes und die Ladung zu dessen Gründungsverhandlung fehlerhaft erfolgt. Die öffentlichen Bekanntmachungen müssten im gesamten Gebiet, auf das sich der Verband erstrecken solle, erfolgen. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als damalige Aufsichtsbehörde habe die öffentlichen Bekanntmachungen jedoch ausschließlich in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben bestimmter Zeitungen vorgenommen, nicht in der „Umgebung“, auf die sich der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung auch erstrecken sollte. Diese Bekanntmachungsmängel seien auch nicht unerheblich, weil das Wasserverbandsgesetz nämlich vorsehe, dass bei einer ordnungsgemäßen Ladung zur Gründungsverhandlung Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnähmen, so behandelt würden, als hätten sie der Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes zugestimmt.

Verbandsgebiet wurde in der Gründungssatzung nur unzureichend bestimmt

Neben diese Verfahrensfehler trete als weiterer Gesetzesverstoß, dass die Gründungssatzung das Verbandsgebiet nicht hinreichend bestimme. Die Festlegung „Lahn-Dill-Kreis und Umgebung“ genüge nicht, da der verbandliche Wirkungskreis hierdurch nicht eindeutig und klar in der Satzung festgelegt worden sei.

Verband wegen der Gründungsfehler von Anfang an rechtlich nicht existent

Im Hinblick darauf, dass der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung Hoheitsbefugnisse ausübe, könne er auch nicht - wie etwa eine fehlerhafte Gesellschaft des Privatrechts - für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als nicht wirksam gegründeter Verband angesehen werden.

Keine Revision

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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