Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Vorläufiger Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz erfordert dieselben technischen Anforderungen wie ein endgültiger Netzanschluss
Behörde / Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht (in Brandenburg an der Havel)
Datum: 22.09.2011
Aktenzeichen: – 6 W 42/11 -
Gesetz: EEG, EnWG, ZPO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 13001928

Vorläufiger Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz erfordert dieselben technischen Anforderungen wie ein endgültiger Netzanschluss

Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.9.2011 – 6 W 42/11

Das OLG Brandenburg hat bereits mit Beschluss vom 22.9.2011 - 6 W 42/11 entschieden, dass für den vorläufigen Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz im Wege der einstweiligen Verfügung dieselben technischen Anforderungen gelten wie für einen endgültigen Netzanschluss. Deshalb müssen auch für einen vorläufigen Anschluss die notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sein. Auch wenn ein vom Anlagenbetreiber für den Einsatz vorgesehener Spannungswandler den technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik entspricht, hat eine hiervon abweichende Festlegung des Netzbetreibers Vorrang. Schließt der Netzbetreiber in Erfüllung seiner Anschlusspflicht eine Photovoltaikanlage an sein Netz an, nachdem der Anlagenbetreiber erst im bereits laufenden Verfügungsverfahren die Anschlussvoraussetzungen geschaffen hat, hat der Anlagenbetreiber entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche