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Titel: Änderung der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVÖD verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Behörde / Gericht: Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG)
Datum: 19.12.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 59/19
Artikeltyp: Arbeitshilfen und Hinweise
Kategorien: Arbeitsrecht
Dokumentennummer: 20005908 ebenso Versorgungswirtschaft 7/2020, Seite 224

Änderung der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 TVÖD verstößt nicht gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

- BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 59/19 -

Der Kläger hat den beklagten Arbeitgeber auf eine höhere tarifliche Stufenzuordnung verklagt. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt der TVöD-VKA. Im Bereich des TVöDVKA wurde mit Wirkung zum 01.03.2017 die Regelung zur Höhergruppierung neu gefasst. Der neue § 17 Abs. 4 TVöD sieht nun vor, dass Beschäftigte stufengleich höhergruppiert werden. Zuvor erfolgte die Höhergruppierung nicht stufensondern entgeltgleich.

Der Kläger war im Jahre 2012 von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD-VKA…

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