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Titel: Aktuelle Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 01.01.2017
Datum: 01.02.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht, KWK-G
Dokumentennummer: 17004108 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2017, Seite 37

Aktuelle Änderungen am Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 01.01.2017

- von Rechtsanwalt Dr. Martin Geipel, Berlin -*

Zum Beginn des Jahres 2016 ist das umfassend novellierte KWKG 2016 in Kraft getreten. Es enthielt in den Übergangsbestimmungen einen Vorbehalt einer beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, der weite Teile der Förderungen nach dem KWKG 2016 betraf. Nachdem die beihilfenrechtliche Genehmigung zunächst im ersten Quartal 2016 erwartet worden war, lag diese erst im Oktober 2016 vor. Ferner war die Genehmigung mit Auflagen verbunden und bezog sich nicht auf die Regelungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage. Dies hat eine erneute Novellierung des KWKG mit Wirkung zum 01.01.2017 erforderlich gemacht. Kernpunkte der aktuellen Novellierung sind die Einführung von Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 MW und 50 MW sowie eine vollständige Neuordnung der Begrenzung der KWKG-Umlage. Die Novelle führt jedoch auch zu einer Reihe kleinerer Änderungen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des KWKG in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung.

(…)

2. Sonderregelung für ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen

Für KWK-Anlagen, deren Förderung nicht durch Ausschreibung bestimmt wird (im Folgenden »nicht ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen«), ergeben sich die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und die Förderdauer weiterhin aus den §§ 6 bis 8 KWKG 2017. Für KWK-Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibung ermittelt wird (im Folgenden »ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen«), gelten abweichende Regelungen.

Fördervoraussetzungen

Für ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen gelten künftig die folgenden Fördervoraussetzungen:

  • Erhalt eines Zuschlags in der Ausschreibung,
  • vollständige Einspeisung des erzeugten KWK-Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung mit Ausnahme des sog. Kraftwerkseigenverbrauchs und des Verbrauchs in mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern (Power-to-Heat),1
  • Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 2 KWKG 2017 mit Ausnahme einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31.12.2022,
  • Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen nach der ausstehenden Rechtsverordnung und
  • keine Inanspruchnahme eines Entgelts nach § 18 Strom-NEV (vermiedene Netzentgelte).2

Förderhöhe

Die Förderhöhe wird wie üblich in Cent pro Kilowattstunde gewährt, wobei sich die konkrete Höhe nicht aus dem KWKG oder den ausstehenden Rechtsverordnungen ergibt, sondern durch Ausschreibung ermittelt werden wird. Der in § 7 Abs. 5 KWKG 2017 vorgesehene Zuschlag für KWK-Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandels fallen, ist für ausschreibungspflichtige KWK-Anlagen nicht vorgesehen. Entsprechendes gilt für den sog. Kohleumstellungsbonus gemäß § 7 Abs. 2 KWKG 2017. Jedoch könnte letzterer durch Rechtsverordnung eingeführt werden.16

Abzüge von der durch Ausschreibung ermittelten Zuschlagszahlung können sich in folgenden Fällen ergeben: (…)

* Der Autor ist Rechtsanwalt im Bereich Energiewirtschaft der Sozietät Noerr LLP, Berlin.

1 Der von einem elektrischen Wärmeerzeuger eingesetzte Strom muss gesondert messtechnisch erfasst werden, § 8a Abs. 7 KWKG 2017.

2 Vgl. § 8a Abs. 2 und 4 KWKG 2017 sowie die systematisch verfehlte Klarstellung in § 6 Abs. 4 Satz 2 KWKG 2017.

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