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Titel: Anhängiger Rechtsstreit wegen Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen
Datum: 01.03.2012
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 12001317

Anhängiger Rechtsstreit wegen Rückstellungen für Mehrerlösabschöpfungen

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 1 K 1160/12) führt ein Versorgungsunternehmen einen sogenannten Musterprozess gegen die steuerliche Nichtanerkennung der Mehrerlösabschöpfung durch die Finanzverwaltung. Nach Auffassung des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) ist für die Verpflichtung zur Herausgabe vereinbarter Mehrerlöse eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Nach gemeinsamen Stellungnahmen der Verbände hat das BMF mit Schreiben vom 12.08.2010 begründet, warum im Ergebnis meinsamen Stellungnahmen der Verbände hat das BMF mit Schreiben vom 12.08.2010 begründet, warum im Ergebnis eine Bildung für eine Rückstellung für die edsunternehmen in Zusammenarbeit und unter Beteiligung von mehreren anderen Unternehmen angestrebt, um einen Musterprozess zu führen. Unter Hinweis auf das anhängige Verfahren können Unternehmen das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragen und so verhindern, dass entsprechende ablehnende Steuerbescheide bestandskräftig werden.

Mit Schreiben vom 12.08.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. sowie dem Verband kommunaler Unternehmen e.V. zur Frage der Zulässigkeit von Rückstellungen für sog. Mehrerlösabschöpfungen in der Energiewirtschaft Stellung genommen: Im Ergebnis scheidet die Bildung einer Rückstellung für die Mehrerlösabschöpfungen aus. Verpflichtungen im Rahmen des schwebenden Geschäftes "Nutzungsvertrag" können nicht passiviert werden, es sei denn das Gleichgewicht von Leistung (hier: Zurverfügungstellung der Versorgungsnetze) und Gegenleistung (hier: Entgelt) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Mehrerlöse sind aber erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen. Im Ergebnis scheidet somit die Bildung einer Rückstellung für die Mehrerlösabschöpfungen aus (vgl, Versorgungswirtschaft Heft 10/2010, S. 250, DokNr. 10000092 m.w.Hinw.)

In einem weiteren Schreiben vom 28.11.2011 (DokNr. 12001315) vertrat das BMF seine ablehnende Auffassung auch allgemein für alle Rückstellungen für Verpflichtungen zu viel vereinnahmter Entgelte mit zukünftigen Einnahmen zu verrechnen.

Für die Verbände sei der Standpunkt des BMF nicht überzeugend und von fiskalischen Interessen geleitet. So beziehe sich etwa der Erstattungsanspruch offensichtlich auf zurückliegende Jahre, mit der Folge, dass die hier maßgebliche Verbindlichkeit der Netzbetreiber aus einem abgeschlossenen - und eben nicht mehr schwebenden - Teil dieses Vertragsverhältnisses resultiere.

-fb-

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