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Titel: Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 23.09.2019
Aktenzeichen: I R 25/17
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 20005839 ebenso Versorgungswirtschaft 5/2020, Seite 148

Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch auf sog. Altverluste

- BFH, Beschluss vom 23.09.2019 - I R 25/17 -*

Leitsatz des Gerichts:

§ 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war bis zum 31.12.2006 Pächterin und Betreiberin eines Museums. Verpächter war der Landkreis B. Dieser war bis zum 11.07.2005 auch alleiniger Gesellschafter der Klägerin, danach wurden die…

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