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Titel: Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Behörde / Gericht: Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 18.01.2011
Aktenzeichen: - X R 14/09 -
Gesetz: EStG, AO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Abgabenordnung, Einkommensteuer/SolZ, Jahresabschluss
Dokumentennummer: 11001210

Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Urteil des BFH vom 18. Januar 2011 - X R 14/09 -

Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist ein Unternehmer berechtigt, eine Rückstellung in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden. Die Rücklagen haben sich jedoch auf die zum betreffenden Bilanzstichtag bereits entstandenen Unterlagen zu beschränken. Sind - wie im Regelfall - Unterlagen aufzubewahren, die verschiedenen Jahrgängen entstammen und daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus der Aufbewahrungspflicht ausscheiden, können anteilige Kosten für die künftige Aufbewahrung derjenigen Teile der Unterlagen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr aufzubewahren sind, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in die Bewertung der Rückstellung eingehen. Der BFH hat den Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer nicht beanstandet; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1): 2 =] 5,5 Jahre. Je nach Ansatz in Handels- oder Steuerbilanz sind unterschiedliche Ansatzvarianten zu berücksichtigen (Kostenentwicklung, Abzinsung).

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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