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Titel: Berücksichtigungsfähige Mehrkosten hinsichtlich eines Netzpuffers nach § 15 ARegV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 18.12.2013
Aktenzeichen: VI-3 Kart 92/09 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 14002864 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2014, Seite 159

Berücksichtigungsfähige Mehrkosten hinsichtlich eines Netzpuffers nach § 15 ARegV

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013 - VI-3 Kart 92/09 (V) -1

Revision eingelegt, Aktenzeichen des BGH: EnVR 7/14.

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die aufgrund von exogenen Vorgaben erforderliche Vorhaltung eines Netzpuffers mit einem Volumen von 400.000 Nm³ stellt nicht nur eine Besonderheit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 29.10.2007, sondern auch einen außergewöhnlichen strukturellen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.8.2013 dar. Da weniger als 10% aller deutschen Netzbetreiber einen Netzpuffer in einer vergleichbaren…
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