Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.05.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 45/17 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005208

Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019 – VI-3 Kart 45/17 (V)

Leitsätze des Gerichts:

Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Rahmen des § 25a ARegV nicht berücksichtigungsfähig, wenn es bei einer gesamtkostenbezogenen Betrachtung zu keinem Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber den bereits im Basisjahr angesetzten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gekommen ist. In diesem Fall sind die Kosten bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 und 2 ARegV berücksichtigt worden und können nach § 25a Abs. 2 S. 2 ARegV nicht Gegenstand eines Zuschlags auf die Erlösobergrenzen sein.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche