Titel: | Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung |
Autor: | |
Behörde / Gericht: | Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) |
Datum: | 08.05.2019 |
Aktenzeichen: | VI-3 Kart 45/17 (V) |
Gesetz: | |
Typ: | Rechtsprechung |
Kategorien: | Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 19005335 ebenso Heft 8/2019, Seite 237 |
Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
. . .- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019 - VI-3 Kart 45/17 (V) -* Leitsätze des Gerichts: Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Rahmen des § 25a ARegV nicht berücksichtigungsfähig, wenn es bei einer gesamtkostenbezogenen Betrachtung zu keinem Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber den bereits im Basisjahr angesetzten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gekommen ist. In diesem Fall sind die Kosten bereits bei der . . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.