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Titel: Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.05.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 45/17 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 19005335 ebenso Versorgungswirtschaft 8/2019, Seite 237

Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungsund Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung

- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019 - VI-3 Kart 45/17 (V) -*

Leitsätze des Gerichts:

Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Rahmen des § 25a ARegV nicht berücksichtigungsfähig, wenn es bei einer gesamtkostenbezogenen Betrachtung zu keinem Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber den bereits im Basisjahr angesetzten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gekommen ist. In diesem Fall sind die Kosten bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 und 2 ARegV berücksichtigt worden und…

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