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Titel: Bezuschlagung einer Windenergieanlage nach EEG 2017 auf ein unzulässiges Gebot
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 05.09.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 80/17 (V)
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: EEG, Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 18004876

Bezuschlagung einer Windenergieanlage nach EEG 2017 auf ein unzulässiges Gebot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Verpflichtungsbeschwerde nach § 83 a Abs. 1 EEG ist begründet, wenn ein bezuschlagtes Gebot den gesetzlichen Anforderungen an ein zulässiges Gebot objektiv nicht genügt und der Zuschlag stattdessen auf das Gebot des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Eine unrichtige Eigenerklärung über das Vorliegen der in § 36 EEG 2017 aufgeführten besonderen Ausschreibungsbedingungen stellt bereits im Zuschlagsverfahren einen Ausschlussgrund dar.
  2. Die Befugnis der geschäftsführenden Komplementär-GmbH einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, führt nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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