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Titel: BGH: »Aktionsbonus« in einem Stromlieferungsvertrag
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 07.11.2012
Aktenzeichen: – VIII ZR 246/12 u. VIII ZR 225/12 -
Gesetz: BGB
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 13001958

BGH: »Aktionsbonus« in einem Stromlieferungsvertrag

In zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 17.4.2013 - VIII ZR 246/12 u. VIII ZR 225/12 hat sich der BGH mit einer AGB-Klausel in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. Folgende Klausel lag zugrunde: »Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.«

Die Kläger kündigten die Verträge zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

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