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Titel: BGH: Weiteres Urteil zur Preisanpassung durch den Grundversorger
Behörde / Gericht: Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH)
Datum: 06.04.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 71/10
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 2016001614

BGH: Weiteres Urteil zur Preisanpassung durch den Grundversorger

Mit Urteil vom 06.04.2016 (VIII ZR 71/10) stellt der BGH klar, dass keine Veranlassung zur erneuten Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG besteht. Insoweit entscheidungserhebliche Fragen seien durch das auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des EuGH vom 23.10.2014 (C-359/11 u. C-400/11, VW-DokNr. 14002983) bereits eindeutig geklärt. Nach der Entscheidung des EuGH hat der BGH seine Rechtsprechung geändert und durch grundlegendes Urteil vom 28.10.2015 (VIII ZR 158/11, VW-DokNr. 15001409) entschieden, dass ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach der AVBGasV und GasGVV ab 01.07.2004 mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist. Jedoch ergibt sich durch ergänzende Vertragsauslegung, dass der Gasversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Kunden weiterzugeben.

Im vorliegenden Fall hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, damit erforderliche Feststellungen zu den Bezugskostensteigerungen getroffen werden können. Das LG Ravensburg habe das hierauf bezogene Bestreiten der beklagten Kundin rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen. Ferner habe das Landegericht zu Unrecht das Vorbringen der Kundin, der Grundversorger habe die eigenen Bezugskosten durch die Gestaltung der Vertriebsform in die Höhe getrieben, für unerheblich gehalten. Die Kundin machte geltend, der regionale Energieversorger sei an ihren Vorlieferanten als Gesellschafterin beziehungsweise als Mitglied beteiligt. Über einen "Handelsaufschlag“ der Vorlieferanten würden die eigenen Bezugspreise künstlich in die Höhe getrieben, während der Versorger auf der anderen Seite an den Gewinnen der Vorlieferanten beteiligt sei.

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