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Titel: Die Einrede aus § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 – Eine Stärkung der Clearingstelle EEG I KWKG?
Datum: 01.02.2018
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: EEG
Dokumentennummer: 18004567 ebenso Versorgungswirtschaft 2/2018, Seite 43

Die Einrede aus § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 – Eine Stärkung der Clearingstelle EEG I KWKG?

- von Rechtsanwalt Christoph Lamy, Berlin -*

Hat ein (Übertragungs-)Netzbetreiber mehr EEG-Förderung ausgezahlt als gesetzlich vorgesehen, muss er den Zuvielbetrag zurückfordern. Das am 01.01.2017 in Kraft getretene EEG 2017 sieht erstmals vor, dass dem Rückforderungsbegehren eine Einrede entgegengehalten werden kann, wenn die Zuvielzahlung - vereinfacht ausgedrückt - im Einklang mit einer Entscheidung der Clearingstelle EEG | KWKG erfolgt war. Die Neuregelung dient dazu, das Vertrauen in Entscheidungen der Clearingstelle zu stärken. Insbesondere kann verhindert werden, dass überraschende Gerichtsentscheidungen eine etablierte Abrechnungspraxis plötzlich »auf den Kopf stellen«. Bei genauem Hinsehen wirft die »Rückforderungssperre« jedoch zahlreiche rechtliche Fragen auf. Der vorliegende Beitrag versucht, einige von ihnen zu beantworten1 und schließlich zu klären, ob Anlagen- und/oder Netzbetreibern künftig im Zweifelsfall ein Verfahren vor der Clearingstelle anzuraten ist.

I. Einleitung

1. Hintergrund der Regelung

Der Rückforderungsanspruch des (Übertragungs-)Netzbetreibers aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 4 EEG 2017 ist ein spezieller bereicherungsrechtlicher Anspruch.2 Er findet sowohl im Verhältnis Übertragungsnetzbetreiber - Netzbetreiber als auch im Verhältnis Netzbetreiber - Anlagenbetreiber Anwendung3 und spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Zum einen können die Gründe für eine Zuvielzahlung von EEG-Förderung vielfältig sein (fehlerhafte Messdaten, zunächst unerkannt unterbliebene Meldung bei der Bundesnetzagentur, falsche Gesetzesauslegung, usw.). Zum anderen sind inzwischen bundesweit mehr als 1,6 Mio. EEG-geförderte Anlagen4 installiert. Bereits in der Summe der möglichen Einzelfälle liegt also ein erhebliches Zuvielzahlungs- bzw. Rückforderungsrisiko. Dieses wird noch dadurch verstärkt, dass eine einzige höchstrichterliche Entscheidung zu einer wesentlichen Rechtsfrage einen »Flächenbrand« auslösen kann, der schlagartig alle Anlagen (oder zumindest alle Anlagen eines bestimmten Energieträgers) betreffen kann. …

§ 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 kann solche Situationen zukünftig unter drei Voraussetzungen verhindern: Die Zahlung der EEG-Förderung muss dem Ergebnis eines Verfahrens vor der Clearingstelle entsprochen haben, die Rückforderung muss auf der Anwendung einer von der Entscheidung der Clearingstelle abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung beruhen und der Schuldner muss die Einrede aus § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 erheben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Schuldner (also je nach Konstellation also der Netzbetreiber oder der Anlagenbetreiber) den Rückforderungsanspruch erfüllen, er muss es aber nicht. …

III. Rechtsfolgen

1. Grundsätzliches

Rechtsfolge ist nach dem Wortlaut, dass der Schuldner »berechtigt« ist, »insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind«.

a) Es entsteht also ein Recht des Schuldners. Ob er dieses Recht ausübt, also die Einrede erhebt, bleibt ihm - wie bei allen anderen Einreden - selbst überlassen. Erhebt er sie, besteht der Rückforderungsanspruch zwar weiterhin, der Schuldner ist aber nicht verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen. Der Gläubiger, also der Netzbetreiber, kann die Einrede auch nicht dadurch umgehen, dass er mit späteren Vergütungszahlungen aufrechnet.5 Denn die Aufrechnung setzt voraus, dass die Hauptforderung einredefrei ist, was hier aber gerade nicht der Fall wäre.6

* Der Autor ist Rechtsanwalt bei der auf Energie- und Infrastrukturrecht spezialisierten Sozietät Becker Büttner Held in Berlin. Er dankt Frau Nurelia Kather für die wertvollen Hinweise bei der Erarbeitung des Manuskripts.

1 Der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Norm wird in diesem Beitrag nicht nachgegangen.

2 Vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 147/16, Rn. 19 ff., VersorgW 2017, 335, DokNr. 17002061; Lamy/Altrock, ZUR 2016, 73, 74 ff. m.w.N.

3 Im Folgenden wird grundsätzlich nur das Verhältnis Netzbetreiber - Anlagenbetreiber betrachtet. Die Ausführungen sind jedoch unmittelbar auf das Verhältnis Übertragungsnetzbetreiber - Netzbetreiber übertragbar.

4 Vgl. Monitoringbericht 2017 der Bundesnetzagentur vom 22.11.2017, S. 67, abrufbar unter: kurzelinks.de/bpjl.

5 Vgl. § 57 Abs. 5 Satz 5 EEG 2017.

6 Vgl. hierzu OLG Braunschweig, Urt. v. 12.01.2017 - 8 U 7/16, Umdruck-S. 14.

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