Titel: | Die kommunalrechtliche Unzulässigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und ihre Notwendigkeit für die Teilnahme an Ausschreibungen |
Autor: | Martel, RA LL.M. Dominik, Kloppenburg, Thorben |
Behörde / Gericht: | |
Datum: | 01.05.2020 |
Aktenzeichen: | |
Gesetz: | |
Typ: | Aufsätze |
Kategorien: | Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Recht der kommunalen Betriebe, Sonstiges Kommunalrecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht, Zivilrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 20005834 ebenso Heft 5/2019, Seite 137 |
Die kommunalrechtliche Unzulässigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und ihre Notwendigkeit für die Teilnahme an Ausschreibungen
- von RA Dominik Martel, LL.M. und Ref. iur. Thorben Kloppenburg, Bielefeld -*
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft) ist aufgrund der geringen Anforderungen an die Gründung allgegenwärtig. Die Gründung einer GbR erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der schon durch konkludentes Handeln geschlossen werden kann. So wurde bereits ein Komitee zur Organisation eines Abiballes gerichtlich als GbR bewertet, ohne dass dieses Komitee die rechtliche Ausgestaltung überhaupt bedacht hatte.1 Demzufolge kann in mannigfaltigen Kontexten eine GbR zustande kommen, ohne dass sich die Beteiligten über die Konsequenzen im Klaren sind. Auch in der kommunalen Praxis tritt dieses Phänomen vermehrt auf.
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