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Titel: Die Novelle der Trinkwasserverordnung 2018 – Bedeutung der Änderungen für die WVU
Autor: RA und FAVerwR Michael Horstkotte, Anna-Lina Schütte
Datum: 01.06.2018
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Wasserrecht
Dokumentennummer: 18004697 ebenso Versorgungswirtschaft 6/2018, Seite 169

Die Novelle der Trinkwasserverordnung 2018 – Bedeutung der Änderungen für die WVU

- von Anna-Lina Schütte, wiss. Mitarb., und RA Michael Horstkotte, Rostock -*

Mit dem Inkrafttreten der »Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften« am 9. Januar 2018 wurde die Trinkwasserverordnung erneut geändert. Der folgende Artikel geht auf die für die Wasserversorgungsunternehmen wichtigsten Auswirkungen der Änderungen der Trinkwasserverordnung ein, wobei insbesondere das neu eingeführte Konzept der »Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP)« vorgestellt werden soll.

I. Einführung

»Hochwertiges Trinkwasser ist eine grundlegende Voraussetzung für ein gesundes Leben. Deshalb ist eine strenge Überwachung ganz wichtig, um unnötige Belastungen zu vermeiden. « - so der seinerzeit amtierende Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe in der vom Bundesgesundheitsministerium am 8. Januar 2018 herausgegebenen Pressemitteilung zum Inkrafttreten der »Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften«. Nach § 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) ist es Zweck der Verordnung, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der Vorschriften der TrinkwV zu schützen. Da der Schutz dieses Zweckes nur über ein umfang - reiches Zusammenwirken der Wasserversorgungsunternehmen (WVU), der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen und Hausinstallationen sowie der Gesundheitsämter gewährleistet werden kann, ist es nicht verwunderlich, dass Änderungen der TrinkwV für den gesamten Adressatenkreis Auswirkungen mit sich bringen. …

2. Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) nach § 14 Abs. 2a bis 2c TrinkwV

Anstelle des vormaligen § 14 Abs. 3 a. F. hat der Gesetzgeber die Neuregelungen des §§ 14 Abs. 2a bis 2d TrinkwV eingefügt. Gemäß § 14 Abs. 2a TrinkwV n. F. kann der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage einer Risikobewertung beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den grundsätzlich geltenden Vorgaben abweicht. Hiermit normiert der Gesetzgeber eine Ausnahme zu dem, vorgehend erörterten, Grundsatz des § 14 Abs. 2 TrinkwV. Sofern die neu geschaffene Option RAP seitens der WVU nicht gewählt wird, befindet man sich wieder im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und es hat eine Endproduktkontrolle mit »starrem« Umfang nach Anlage 4 der TrinkwV zu erfolgen.

Als Hilfestellung zur Umsetzung des neu eingeführten Konzepts RAP hat das UBA die Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgung (RAP) nach § 14 Abs. 2a bis 2c TrinkwV (Stand 3. Januar 2018, »Leitlinien RAP«) verfasst mit der Intention ein einheitliches Vorgehen bei der Erstellung einer RAP zu etablieren. Das UBA führt aus, dass wesentliches Ziel der RAP ein möglichst effizienter Einsatz der Mittel für die Probennahme und Analytik zum Schutze der Trinkwasserqualität sei, der mittels eines an die lokalen Gegebenheiten angepassten risikobewertungsbasierten Untersuchungsprogrammes ermöglicht werden soll. Damit verdeutlicht das UBA den Ansatz der Europäischen Union, die Eigenverantwortlichkeit der Inhaber von Wasserversorgunganlagen für deren sicheren Betrieb und damit die Qualität des abgegebenen Trinkwassers zu fördern.

* Anna-Lina Schütte ist wissenschaftliche Mitarbeiterin des IFW Institut Forum Wasserrecht e. V. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Michael Horstkotte ist Partner der Kanzlei SHP Schütte Horstkotte und Partner und berät schwerpunktmäßig öffentliche und private Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft sowie öffentlichen Körperschaften.

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