Titel: | Die Regelungen des Sozialrechts sind keine Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Versetzung |
Autor: | Schiepel, RA André A. |
Behörde / Gericht: | Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG) |
Datum: | 17.08.2011 |
Aktenzeichen: | 10 AZR 202/10 |
Gesetz: | |
Typ: | Arbeitshilfen und Hinweise |
Kategorien: | Arbeitsrecht, Handelsrecht |
Rechtsstand: | |
Dokumentennummer: | 12001531 ebenso Heft 4/2012, Seite 110 |
Die Regelungen des Sozialrechts sind keine Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Versetzung
. . . - BAG, Urteil vom 17.8.2011 - 10 AZR 202/10 - Das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) wird nicht durch die Wertungen des SGB III (hier § 121 Abs.4 SGB III) beeinflusst. Die in Vollzeit arbeitende klagende Arbeitnehmerin war von der Beklagten nach einer Reorganisation der Verwaltung an einen anderen Arbeitsort versetzt worden. Zu dem neuen Arbeitsort benötigt die Klägerin zwischen ein dreiviertel Stunden und zwei Stunden und 12 Minuten Fahrtzeit. Das LAG hatte die Klage der Arbeitnehmerin gegen d. . .Dieser kostenpflichtige Artikel ist nur für registrierte Nutzer online verfügbar. Sie haben die Möglichkeit das Angebot ohne weitere Verpflichtungen kennen zu lernen.